Allgemeine Verkaufsbedingungen der Kampsen GmbH & Co. KG

§1 Geltungsbereich

(1) Sämtliche Lieferungen der Kampsen GmbH & Co. KG (im Folgenden „Verkäufer“) erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Anders lautende oder ergänzende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann ausschließlich, wenn der Verkäufer in Kenntnis anders lautender oder ergänzender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

(2) Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(3) Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.

§2 Vertragsschluss

(1) Gibt der Käufer durch die Bestellung ein verbindliches Angebot ab, so ist er an dieses Angebot zwei Wochen lang gebunden.

(2) Gibt der Verkäufer gegenüber dem Käufer ein verbindliches Angebot ab, so kann der Käufer dieses seinerseits binnen zwei Wochen durch seine Bestellung annehmen. Geht dem Verkäufer innerhalb dieser Frist keine Bestellung zu, so ist er an sein Angebot nicht mehr gebunden.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung gelten die Preise „ab Werk“.

(2) Die von dem Verkäufer angegebenen Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen, soweit diese anfällt.

(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) mit Rechnungserhalt fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung bzw. mangelhafter Erfüllung des Vertrages, aus dem sich die Ansprüche des Verkäufers ergeben.

§4 Lieferzeit – Lieferung

(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Versendet der Verkäufer die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf), ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) selbst zu bestimmen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über. Im Falle eines Versendungskaufs geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

(3) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer hat seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Alle Ereignisse höherer Gewalt, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die seine Leistungserbringung behindern (wie z.B. Streik, rechtmäßige Aussperrung, Naturkatastrophen, Epidemien, kriegerische Auseinandersetzungen etc.) entbinden den Verkäufer von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses und dessen voraussichtliche Dauer in Kenntnis zu setzen. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(6) Gerät der Verkäufer aufgrund leichter Fahrlässigkeit in Verzug, so ist seine Haftung für den hieraus resultierenden Verzögerungsschaden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Kaufpreises für die verspätet gelieferte Ware beschränkt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Für den Schadensersatz statt der Leistung im Falle des Verzuges gilt § 8.

§5 Verpackungen

(1) Wird die Ware dem Käufer von dem Verkäufer auf Leihverpackungen zu Verfügung zu gestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, für Leihverpackungen, die er beschädigt zurückerhält, Reparaturkosten oder im Falle nicht reparaturfähiger Leihverpackungen den Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen. Nicht zurückgegebene Leihverpackungen werden dem Käufer ebenfalls mit dem jeweiligen Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt; diesen wird der Verkäufer auf Verlangen nachweisen

(2) Bezüglich aller anderen Transport- und sonstigen Verpackungen befreit der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von seiner Rücknahmepflicht nach Maßgabe der Verpackungsverordnung (VerpackV). Der Verkäufer beauftragt den Käufer und der Käufer verpflichtet sich hiermit, diese Verpackungen für den Verkäufer zurückzunehmen und einer Verwertung im Sinne der VerpackV zuzuführen. Die Übernahme dieser Pflicht ist in der Kalkulation des jeweiligen Kaufpreises zu Gunsten des Käufers berücksichtigt und abgegolten; eine gesonderte Vergütung hierfür kann der Käufer nicht verlangen.

§6 Gewichtsangaben

Gewichtsangaben gelten nur annährend. Der Zusatz „circa“ oder „etwa“ berechtigt den Verkäufer zu Abweichungen um bis zu 10% der Kontraktmenge nach oben oder unten.

§7 Sachmängel

(1) Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln der Ware durch den Käufer setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch Entnahme repräsentativer Stichproben nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu untersuchen. Bei gefrorener Ware hat der Käufer eine angemessene Anzahl Proben zur Untersuchung aufzutauen. Mängelrügen sind schriftlich unter substantiierter Angabe des Mangels auszusprechen. Der Käufer hat auf Wunsch beanstandete Ware am Untersuchungsort für den Verkäufer zur Besichtigung bereit zu halten.

(2) Im Falle eines rechtzeitig gerügten Mangels stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe zu:

a) Das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung steht dem Verkäufer zu.

b) Schadensersatzansprüche bestehen nur unter den Voraussetzungen des § 8.

c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. Abweichend hiervon gilt im Falle einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§8 Haftung

(1) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden durch den Verkäufer bzw. dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Soweit der Verkäufer nach der vorstehenden Regelung haftet, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, sofern dem Verkäufer kein Vorsatz zur Last zu legen ist.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle eines Schadensersatzanspruchs einen Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend macht.

(4) Für Verzugsschäden gilt darüber hinaus die Haftungsregelung unter § 4 Abs. 6.

§9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Sofern zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die notwendigen Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr des Eingriffs zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Kommt der Käufer seinen Vertragspflichten nicht mehr nach, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(4) Die Verarbeitung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(5) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten oder vermengten Waren zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilig in entsprechendem Verhältnis Miteigentum überträgt.

(6) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung der Ware in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er auf Anforderung des Verkäufers hin verpflichtet, auf seine Kosten alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

(7) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§10 Gerichtsstand; Anwendbares Recht

(1) Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: November 2015